
Einleitung: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gewinnt in der letzten Zeit nach und nach immer mehr an Bedeutung. Gleichzeitig wird die Thematik in der Baupraxis oftmals bis zum ersten Widerrufsfall nicht beachtet. Im Hinblick auf die teils empfindlichen Rechtsfolgen sollten sich Auftragnehmer bereits jetzt gut organisieren und für die entsprechenden Konstellationen senibilisert sein. Nachlässigkeit kann hier kostspielig werden.
Das Problem: Sofern ein Werkvertrag beispielsweise ohne vorherigen persönlichen Kontakt ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (E-Mail) oder aber außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers abgeschlossen wird, kann einem Verbraucher gegebenenfalls ein Widerrufsrecht zustehen. Wird zudem noch keine Widerrufsbelehrung übergeben, beträgt die Frist zur Geltendmachung dieses Rechtes ein Jahr und zwei Wochen.
Innerhalb einer solch langen Zeitspanne, in der oftmals die Leistungen in Gänze, jedenfalls aber zu großen Teilen erbracht sind, kann der Verbraucher noch berechtigt sein, die Willenserklärung zum Vertrag zu widerrufen und diesen zu Fall zu bringen.
Die Rechtsfolge - Möglicher Verlust des Vergütungsanspruchs: Die Folge eines solchen Widerrufs ist grundsätzlich, eine Rückgwährverpflichtung der gegenseitig erbrachten Leistungen.
Sollte eine Herausgabe der Bauleistungen durch den Verbraucher jedoch im Einzall nicht mehr möglich sein, so verliert der Unternehmer nicht nur seinen Vergütungsanspruch, sondern kann nach § 356a BGB auch keinerlei Wertersatz für die von ihm erbrachten Leistungen verlangen.
Am Ende erbringt er also die Arbeiten möglicherweise fachgerecht, bekommt jedoch keinerlei Kompensation in Geld.
Umgang mit der Problematik: Um derartige Ergbenisse zu vermeiden ist es wichtig die genauen Konstellationen zu kennen und unterscheiden zu können. Wie so oft, liegt die Lösung hier im Detail.
Sollte dann tatsächlich eine der oben beschriebenen Fallgestaltung vorliegen, ist dem Verbraucher eine entsprechende Belehrung zu übergeben. Die Frist zur Geltendmachung eines Widerrufs ist dann auf lediglich zwei Wochen beschränkt.
Sollten diesbezüglich Zweifel an Ihrer Vertragsgestaltung bestehen oder benötigen Sie sonstige Beratung zum Thema des Widerrufs, kommen Sie auf uns zu. Wir beraten sie gern!
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