
Einleitung: Das die Beauftragung von Leistungen "ohne Rechnung" sowohl für den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber äußerst risikobehaftet ist und sich für keine der beiden Seiten in Anbetracht der Folgen lohnt, sollte hinlänglich bekannt sein.
Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass eine Schwarzgeldabrede selbst dann angenommen werden kann, wenn die Parteien diese im Nachhinein gemeinsam bestreiten.
Der Fall: Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Erbringung von Gartenbauarbeiten. Der Kläger erstellte zunächst einen Kostenvoranschlag, der keine Mehrwertsteuer auswies. Der Beklagte erklärte sich einverstanden. Nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages stritten die Parteien um wechselseitige Ansprüche. Der Kläger verlangte die Zahlung des noch offenen Werklohns inklusive Mehrwertsteuer, der Beklagte verlangte die Rückzahlung bereits geleisteter Abschlagszahlungen. Im Verfahren behaupteten die Parteien , dass eine Schwarzgeldabrede nie gewollt war.
Die Entscheidung: Das OLG Hamm sah den Vertrag entgegen des unstreitigen Vortrages der Parteien wegen einer Schwarzgeldabrede als nichtig an. Weder Kläger noch Beklagter können auf Grund dessen Ansprüche geltend machen. Zwar sei eine Schwarzgeldabrede einvernehmlich bestritten worden, jedoch sei das Gericht dennoch berechtigt eine solche anzunehmen, wenn es auf Grund des Sachverhalts überzeugt ist, dass die Parteien eine "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen haben.
Fazit und Hinweise für die Praxis: Die sicherlich diskutable Entscheidung zeigt - auch wenn die Thematik andernorts teils abweichend beurteilt wurde - dass eine Schwarzgeldabrede jedenfalls äußerst risikobehaftet ist und sich im Ergebnis nicht lohnt.
Sollten die Parteien später in Streit geraten, hilft es - jedenfalls nach Auffassung des OLG Hamm- bei eindeutigen anderweitigen Hinweisen im Sachverhalt nicht, eine entsprechende Vereinbarung einvernehmlich zu bestreiten.
Auf die Frage "Brauchen wir denn eine Rechnung?" Kann es daher nur eine wirklich sinnvolle Antwort geben.
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